Pflegegrad 3

Lesedauer: ca. 5 Minuten

1. Was bedeutet Pflegegrad 3?

Pflegegrad 3 bedeutet per Definition, dass "schwere Einschränkungen der Selbstständigkeit / der Fähigkeiten” vorliegen. Z.B. ist man dauerhaft auf einen Rollator angewiesen. Die Hausarbeit kann nicht mehr selbstständig erledigt werden. Auch bei der täglichen Körperhygiene und dem Zubereiten von Mahlzeiten wird Hilfe benötigt. Auch psychisch hat man oft Probleme. Diese Beeinträchtigungen müssen mindestens 6 Monate bestehen.

2. Voraussetzungen für Pflegegrad 3

Um Pflegegrad 3 zugesprochen zu bekommen ist die betroffene Person in ihrer Selbstständigkeit und in ihren Fähigkeiten im Vergleich zu Pflegegrad 2 ziemlich stark eingeschränkt und hat schon ein hohes Bedürfnis an Pflege in jeglicher Form.

Ein Beispiel:

Alfred E. ist durch einen schweren Schlaganfall stark in seiner Mobilität eingeschränkt. Er kann zwar noch laufen, aber nur sehr langsam und mit einem Rollator. Das Treppensteigen ist für ihn jedesmal eine Tortur.

Im Haushalt kann er nicht mehr helfen, da seine linke Körperhälfte stärker eingeschränkt ist und er seinen Rollator immer mit beiden Händen schieben muss. Ohne ihn würde er zu häufig stürzen.

Auch die Zubereitung von Nahrung und die tägliche Körperhygiene sowie das Ankleiden fallen ihm schwer. Durch den Schlaganfall hat sich eine Inkontinenz entwickelt, was bedeutet, dass er Inkontinenz-Hilfsmittel benötigt, die er nicht selbst anlegen kann.

Den Kontakt zu Freunden und Bekannten hat er fast komplett abgebrochen. Da seine Situation ihn frustriert, wird er manchmal unberechtigterweise ausfallend gegenüber seiner Frau Rosali.

Rosali hilft ihm zwar trotzdem wo sie kann, aber aufgrund ihrer schmächtigen Statur kann sie nicht den Haushalt und die Pflege allein stemmen. Zudem belastet sie die Situation natürlich auch.

Sie benötigt daher zwingend professionelle Hilfe durch eine Putzkraft in Person von Clara A. und zum Teil auch durch einen professionellen Pflegedienst.

3. Der Pflegegrad-Antrag

Einen Pflegegrad zu beantragen ist zunächst einmal einfach. Entweder ruft man bei der Pflegekasse an und beantragt ihn telefonisch, oder man schreibt einen informellen Brief und sendet ihn an die Pflegekasse. Ist man dazu selbst nicht mehr in der Lage, kann dies auch eine bevollmächtigte Vertrauensperson tun.

Ist das passiert, meldet sich nach maximal 25 Tagen der medizinische Dienst und vereinbart einen Termin zur Begutachtung der zu pflegenden Person Die Begutachtung findet in ihrem Haushalt statt. An diesem Tag sollte die Person, die später für die Pflege zuständig sein wird, anwesend sein.

Am Tag der Begutachtung kommt ein Gutachter (eine Gutachterin) des Medizinischen Dienstes oder von MEDICPROOF (bei Privatversicherten). Dieser nimmt anhand eines komplexen Fragenkataloges (64 Fragen) die Begutachtung vor. Je nach Einschätzung vergibt er Punkte und ermittelt anhand derer den möglichen Pflegegrad. Nachdem dies erledigt ist, übermittelt er seine Empfehlung, zum Beispiel für Pflegegrad 3, an die Pflegekasse. Diese entscheidet dann, ob dem Vorschlag entsprochen wird. 

4. Leistungen bei Pflegegrad 3

Pflegegeld 545,00€ im Monat

Wird man mit Pflegegrad 3 zuhause gepflegt, stehen einem 545,00€ Pflegegeld im Monat zu, mit dem zum Beispiel jemand bezahlt werden kann, die dem Pflegling regelmäßig vorliest, oder regelmäßig Arbeiten für ihn im Haushalt erledigt (putzen, saugen, Fensterreinigung etc.)

Pflegesachleistungen 1.363,00€ im Monat

Neben dem Pflegegeld ist man berechtigt Pflegesachleistungen im Wert von 1.363,00€ durch einen ambulanten Pflegedienst zu beanspruchen. Möchte man mehr Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, verringert sich der Anteil des Pflegegeldes entsprechend und man erhält nur noch “anteiliges Pflegegeld”. Diese Regelung wird “Kombipflege” genannt.

Tages- und Nachtpflege 1.298,00€ im Monat

In den seltensten Fällen steht eine pflegende Person rund um die Uhr zur Verfügung, vor allem nicht, wenn die Pflege der zu pflegenden Person in deren Wohnung oder Haus erfolgt. Da die Betroffenen aber oftmals auch in der Nacht Hilfe oder eine Ansprechperson benötigen, können sie für bis zu 1.298,00€ im Monat die Tages- und Nachtpflege beanspruchen.

Bei der Nachtpflege wird die pflegebedürftige Person in eine geeignete Einrichtung gebracht und dort ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt. Ist die Betreuung daheim wieder gesichert, kehren sie zurück.

Benötigt sie eine Tagespflege, wird sie ebenfalls zur entsprechenden Einrichtung gebracht und dort gegebenenfalls medizinisch behandelt und fachgerecht betreut.

Gut zu wissen: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind nicht im monatlichen Zuschuss einkalkuliert und müssen von der betroffenen Person privat bezahlt werden.

Wichtig bei der Antragstellung: Unterschreibt nicht die Person mit Pflegegrad 3 selbst, sondern der / die Pflegende, muss dies immer als bevollmächtigter Vertreter oder bevollmächtigte Vertreterin geschehen, keinesfalls im eigenen Namen.

Kurzzeitpflege 1.774,00€ im Jahr

Kann die häusliche Pflege kurzzeitig nicht, noch nicht oder nicht im benötigten Umfang erfolgen, hat man mit Pflegegrad 3 bis zu 8 Kalenderwochen im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dafür stehen bis zu 1774,00€ zur Verfügung.

Verhinderungspflege 1.612,00€ im Jahr

Jede oder jeder ist mal krank, im Urlaub oder hat anderweitig Termine, weswegen er oder sie die Pflege der zu pflegenden Person nicht übernehmen kann. Für diese Fälle besteht längstens sechs Wochen im Jahr Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege durch eine alternative Pflegeperson. Diese muss nicht zwingend vom professionellen Pflegedienst sein.

Für die Verhinderungspflege stehen im Jahr bis zu 1.612,00€ zur Verfügung. Während man einen Zuschuss für die Verhinderungspflege erhält, reduziert sich das Pflegegeld um die Hälfte.

Wichtig: Um Kurzzeit- oder Verhinderungspflege-Zuschuss zu erhalten, muss die zu pflegende Person mindestens 6 Monate vom gleichen Pfleger oder der gleichen Pflegerin gepflegt worden sein.

Vollstationäre Pflege 1.262,00€ im Jahr

Wird man nicht in den eigenen vier Wänden, sondern vollstationär in einer Pflegeeinrichtung, wie einem Heim gepflegt, bezuschusst die Pflegekasse dies mit 1.262,00€ im Jahr.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125,00€ im Monat

Wie bei allen anderen Pflegegraden steht Menschen mit Pflegegrad 3 ein Entlastungsbetrag von 125,00€ monatlich zu. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und die Leistung (zum Beispiel Wohnungsreinigung, Erledigung kleinerer Einkäufe, Teilnahme an einer Bewegungs- Musik oder Bastelgruppe) kann entsprechend rückwirkend mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

40,00€ Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Unter Pflegehilfsmitteln versteht man Verbrauchsprodukte, die regelmäßig in der häuslichen Pflege benötigt werden. Dazu zählen:

  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Krankenunterlagen / Bettschutzeinlagen
  • Einmalhandschuhe
  • Essschürzen Einweg
  • Mund-Nasenschutz

Sie sollen Personen, die andere Personen (zum Beispiel Angehörige) im Privathaushalt pflegen, als Hilfestellung dienen. Hat man Pflegegrad 3 zugesprochen bekommen, erhält man die Box mit Hilfsmitteln, komplett von der Pflegekasse finanziert.

Zuschuss zur Anpassung des Wohnraums

Auch bei Pflegegrad 3 stehen Ihnen pauschal bis zu 4.000,00€ für den bedarfsgerechten Umbau von Teilen Ihres Zuhauses zu. Leben in Ihrem Haushalt bis zu drei weitere Personen mit einem Pflegegrad von 1 - 5, stehen Ihnen pro Person jeweils weitere 4.000,00€ zu. Insgesamt können Sie also über bis zu 16.000,00€ verfügen.

Erhöht sich der Pflegebedarf und man kommt in eine höhere Pflegestufe, kann gegebenenfalls nach Prüfung nochmal ein Zuschuss beantragt werden.

Wohngruppenzuschlag

Möchten Sie mit bis zu drei weiteren Personen mit anerkanntem Pflegegrad eine Wohngemeinschaft gründen, haben Sie zum einen Anspruch auf eine Einmalzahlung von 2500,00€ und zum anderen auf eine monatliche Zahlung von 214,00€. Davon kann beispielsweise eine Person organisiert werden, welche die WG organisiert.

Anspruch auf Hausnotruf

Mit Pflegegrad 3 hat man nicht nur Anspruch auf 25,50€ im Monat für die Betriebskosten eines Hausnotrufes, sondern bekommt auch einmalig 10,46€ für den erstmaligen Anschluss dazu.

Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse

Pflegende Personen haben Anspruch darauf, Pflegekurse nach Wahl zu besuchen. So können sie sich für genau die Bereiche schulen lassen, die sie und ihr Schützling auch tatsächlich benötigen. 

5. Quellen

Über Sabrina Sommer

Sabrina Sommer ist seit 2019 Mitarbeiterin der ARDMED. Mit ihrer langjährigen Erfahrung als Krankenpflegerin unterstützt sie uns redaktionell bei der Konzipierung und Erstellung von Fachtexten jeglicher Art. Ihr Schwerpunkt liegt bei der aufsaugenden und ableitenden Inkontinenz, aber auch mit den Produkten des Medizin- und Pflegebedarfs kennt sie sich bestens aus.



Artikel 1 - 7 von 7