Pflegereform 2024: Neue Maßnahmen, gleiche Herausforderungen

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Lesedauer: ca. 4 Minuten

Liebe Leserinnen und Leser,

vielleicht haben Sie es über die verschiedenen Medien (TV, Radio, Internet) schon mitbekommen, zum 01.01.2024 wird es eine umfangreiche Pflegereform geben und das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) tritt in Kraft. Doch was bedeutet das für Sie und / oder Ihre Angehörigen? Wer profitiert davon und wer hat vielleicht eher das Nachsehen? Gibt es mehr Geld und / oder Pflegeleistungen? All das möchten wir Ihnen nachfolgend einmal näher vorstellen.

Zunächst die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

  • Das Pflegegeld wird um 5% angehoben
  • Die Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 steigen um 5%
  • Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege soll ein flexibel einsetzbarer Gemeinsamer Jahresbetrag in zwei Phasen eingeführt werden
  • prozentuale Erhöhung des Zuschlages für Pflegeheimkosten
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr. Dies konnte man bisher nur einmalig beantragen.
  • Bereits 2024 gibt es ein vorgezogenes Entlastungs-Budget von 3.386,00€ für Kinder und Jugendliche (bis 25 Jahre), die Pflegegrad 4 oder 5 haben (ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit). Für Erwachsene über 25 Jahre tritt diese Änderung erst 2025 in Kraft.
  • Ab 01.07.2025 soll dieses Entlastungs-Budget für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu nutzen sein. Es beträgt dann 3.539,00€.
  • Die Verhinderungspflege darf künftig, wie auch die Kurzzeitpflege, bis zu 8 Wochen in Anspruch genommen werden, anstatt wie bisher nur 6 Wochen. Das halbe Pflegegeld wird in dieser Zeit weiter bezahlt.
Pflegereform 2024

Praktisch außerdem: Um Verhinderungspflege beanspruchen zu können, muss man nicht mehr mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt worden sein, sondern hat ab Datum der Bewilligung eines Pflegegrades Anspruch auf diese Leistungen.

In welchen Bereichen gibt es mehr Geld?

Wie bereits erwähnt, gibt es sowohl beim Pflegegeld für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zum Jahreswechsel automatisch mehr Geld. Konkret bedeutet das in Bezug auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen:

Pflegegeld ab 01.01.2024

Pflegegrad 1: 0,00€ (zuvor 0,00€)

Pflegegrad 2: 332,00€ (zuvor 316,00€)

Pflegegrad 3: 573,00€ (zuvor 545,00€)

Pflegegrad 4: 765,00€ (zuvor 728,00€)

Pflegegrad 5: 947,00€ (zuvor 901,00€)

Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 

Pflegegrad 1: 0,00€ (zuvor 0,00€)

Pflegegrad 2: 761,00€ (zuvor 724,00€)

Pflegegrad 3: 1.432,00€ (zuvor 1.363,00€)

Pflegegrad 4: 1.778,00€ (zuvor 1.693,00€)

Pflegegrad 5: 2.200,00€ (zuvor 2.095,00€)

Schlecht für alle mit Pflegegrad 1: Für sie gibt es nach wie vor weder Pflegegeld, noch Pflegesachleistungen. 

Weitere Neuerungen

Ab 01.01.2024 gibt es teilweise deutlich mehr Zuschläge, wenn Sie oder Angehörige im Heim gepflegt werden. Nach wie vor können diese aber nur auf die Pflegekosten, nicht aber auf die allgemeinen Heimkosten angerechnet werden. Im ersten Jahr steigen die Zuschüsse am meisten. Statt 5 % gibt es nun 15 % mehr. Im zweiten Jahr waren es bisher 25% und nun 30 %, im dritten Jahr sind es statt bisher 45%, 50% und vom 4. Jahr an sogar 75% statt zuvor 70 %.

Mehr Transparenz bezüglich Pflegeleistungen

Bisher hatten Pflegebedürftige oder deren Angehörige wenig Möglichkeiten, eine Übersicht zu erhalten, welche Leistungen und Kosten konkret angefallen bzw. vom Pflegedienst abgerechnet worden sind. Das ändert sich ab dem 01.01.2024, denn von da an haben Pflegebedürftige das Recht, bei der Pflegekasse Auskünfte über Leistungen und Kosten anzufordern, die sie in den letzten 18 Monaten erhalten haben. Die nächste Möglichkeit haben sie dann wieder sechs Monate später, in regelmäßigem Rhythmus. 

Außerdem haben sie das Recht, bei der Pflegekasse Einsicht darüber zu erlangen, welche Leistungen von Leistungserbringern, wie einem Pflegedienst, mit der Kasse abgerechnet wurden. Darüber hinaus kann eine schriftliche Kopie angefordert werden.

Pflegende Hände - Seniorin mit Wiesenblumen

Auch pflegende Personen brauchen mal Pflege

Pflegende Angehörige sind vor Krankheiten oder kurzzeitiger Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel aufgrund eines Unfalls oder einer notwendigen Operation, nicht gefeit. Müssen sie deswegen selbst für eine gewisse Zeit in eine Pflegeeinrichtung, ins Krankenhaus oder in die Reha, wird es zukünftig leichter, ihren Pflegling in der gleichen Einrichtung unterzubringen, die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernehmen zu lassen, oder die Person kurzzeitig in einer geeignete Vollzeit-Pflegeeinrichtung unterzubringen, bis sie selbst wieder fit sind.

Fazit

Die Änderungen sind vor allem aus finanzieller Hinsicht ein Schritt in die richtige Richtung. Vieles, was Leistungen und Kosten betrifft, wird transparenter. Das ist positiv. Auch jüngere, schwer pflegebedürftige Menschen profitieren. Auch das ist ein großer Schritt in die richtige Richtung. Langfristig gesehen muss aber vor allem für Personen in Pflegeberufen mehr getan werden, um diese einerseits zu entlasten, andererseits aber auch um jungen Menschen den Beruf attraktiver zu machen.

Bei Fragen wenden Sie sich unter der Nummer: 02159 - 8282 877 gerne an unseren freundlichen Kundenservice oder schreiben uns eine Nachricht über das Kontaktformular.

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Über Ursula Hofstetter

Ursula Hofstetter ist seit 2016 Mitarbeiterin der ARDMED. Ihre Fachexpertisen liegen im Bereich Altenpflegeprodukte und der stationären Langzeitpflege. 2017 hat sie sich zur zertifizierten Inkontinenz-Fachberaterin weiterbilden lassen.

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